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Box-Legende |
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3. Teil: 3. Teil: Verbandsorgane (Vorstand, Generalversammlung, Berufungsausschuß)
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Art. 11: Vorstandszusammensetzung und- aufgaben
Art. 12: Vorstandsmitgliedschaft
Art. 13: Vorstandssitzungen
Art. 14: Haftung des Vortstandes
Art. 15: Vertretung des Vorstandes
Art. 16: Generalversammlung, Allgemeines
Art. 17: Vorbereitung der Generalversammlung
Art. 18: Durchführung der Generalversammlung
Art. 19: Außerordentliche Generalversammlung
Art. 20: Zusammensetzung und Aufgaben des Berufungsausschusses
Art. 21: Berufungsausschuß, Allgemeines
Art. 22: Einlegung der Berufung
Art. 23: Entscheidung des Berufungsausschusses
Art. 24: Befangenheit von Mitglieder des Berufungsausschusses
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Art. 11
Vorstandszusammensetzung und- aufgaben
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(1)
Der Vorstand des BDB setzt sich zusammen aus
- dem Präsidenten, der zugleich Schatzmeister ist
- dem Vizepräsidenten/Verwaltung
- dem Vizepräsidenten/Sport
(2)
Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Führung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe dieser Satzung unter Beachtung geltender rechtlicher Bestimmungen verantwortlich. Der Vorstand nimmt die Aufgaben des BDB wahr, soweit diese nicht der Generalversammlung ausdrücklich vorbehalten sind, und soweit sie die Generalversammlung noch nicht geregelt hat.
Der Vorstand überwacht die Tätigkeit der Funktionsträger des BDB. Er kann deren Beschlüsse außer Kraft setzen und in der Sache neu entscheiden.
(3)
Der Vorstand hat das Recht, bei jedem ihm zur Kenntnis gelangten Verstoß gegen die Satzung des BDB durch ein Mitglied selbständig einzuschreiten und eine Entscheidung zu treffen. Dieses gilt auch, wenn das Ansehen des deutschen Berufsboxsports in sonstiger Weise geschädigt worden oder eine solche Schädigung zu erwarten ist.
Er ist berechtigt, zur Erreichung der genannten Zwecke folgende Maßnahmen gegen Mitglieder zu verhängen:
- Verweis
- Geldstrafe bis € 5.113,--
- Aberkennung des Titels
- befristeter oder endgültiger Lizenzentzug
- Ausschluss aus dem BDB
In besonderen Fällen ist der Vorstand berechtigt, die vorgenannten Maßnahmen der Geldstrafe sowie des befristeten oder endgültigen Lizenzentzuges zur Bewährung auszusetzen.
(4)
Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung möglich. Die frist- und formgerechte Einlegung der Berufung hindert die Wirksamkeit der Entscheidung bis zur Entscheidung durch den Berufungsausschuss, es sei denn, der Vorstand ordnet aus Gründen überragender Interessen des BDB die sofortige Vollziehung der Entscheidung an. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit des Betroffenen, hiergegen den Berufungsausschuss anzurufen.
(5)
Der Vorstand entscheidet im Falle von innerverbandlichen Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern des BDB im Sinne der Satzung. Seine Entscheidung sind bis zu einer eventuell abändernden Entscheidung durch die nächste Generalversammlung verbindlich, sofern sie nicht vorher durch den Berufungsausschuss abgeändert oder aufgehoben worden sind.
(6)
Scheidet ein Mitglied des Berufungsausschusses oder ein Kassenprüfer während einer Wahlperiode aus, ist der Vorstand befugt, bis zur nächsten Generalversammlung kommissarisch ein anderes Mitglied zu benennen.
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Art. 12
Vorstandsmitgliedschaft
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(1)
In den Vorstand kann jedes Mitglied des BDB gewählt werden, jedoch muß es zur erstmaligen Wahl bei der Generalversammlung anwesend sein.
Im Falle einer eventuellen Wiederwahl reicht es, wenn das zu wählende Vorstandsmitglied vorher eine schriftliche Erklärung beim BDB eingereicht hat, wonach es im Falle seiner Wiederwahl diese annehmen wird. Darüber hinaus muß das zu wählende Mitglied gegenüber dem BDB nachvollziehbar erklären, aus welchem Grunde es nicht in der Lage ist, persönlich an der Generalversammlung teilzunehmen.
(2)
Die Mitglieder des Vorstandes dürfen weder Lizenzträger noch in irgendeiner Form finanziell am Berufsboxsport beteiligt sein. Erwirbt ein Mitglied des Vorstandes eine Lizenz, so scheidet es aus dem Vorstand aus, ohne dass es eines gesonderten Beschlusses bedarf.
(3)
Die Vorstandsmitglieder werden für einen Zeitraum von drei Jahren von der Generalversammlung des BDB gewählt.
(4)
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß neu bestellt worden ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, hat der Restvorstand ein Ersatzvorstandsmitglied zu benennen, welches bis zur ordnungsgemäßen Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes kommissarisch im Amt bleibt. Sollte der Restvorstand bei der Nachbenennung des kommissarischen Vorstandsmitgliedes keine Einigkeit erzielen, gibt die Stimme des Präsidenten oder im Falle des Ausscheidens des Präsidenten aus dem Vorstand die Stimme des Vizepräsidenten/Verwaltung den Ausschlag.
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Art. 13
Vorstandssitzungen
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(1)
Vorstandssitzungen finden auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern, mindestens jedoch zweimal innerhalb eines Geschäftsjahres statt.
(2)
Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Präsidenten des BDB. Sie muß acht Tage vor dem beabsichtigten Sitzungstage erfolgen und die vollständige Tagesordnung enthalten. Auf die Einhaltung dieser Formalien kann in besonderen Eilfällen verzichtet werden. Der Poststempel des Aufgabeortes entscheidet über die Rechtzeitigkeit der Einladung.
(3)
Die Vorstandssitzung wird vom Präsidenten geleitet. Ist er verhindert oder nicht anwesend, übernimmt der Vizepräsident/Verwaltung den Vorsitz.
(4)
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder bei der Beschlußfassung anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des abwesenden Vorstandsmitgliedes nachträglich einzuholen.
(5)
Die Abstimmung in Vorstandssitzungen erfolgen grundsätzlich durch offene Stimmabgabe, auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes jedoch in geheimer Form.
(6)
In sie selbst betreffenden Angelegenheiten haben die Mitglieder des Vorstandes bei Vorstandssitzungen kein Stimmrecht.
(7)
Ein Vorstandsbeschluß kann auch ohne Zusammenkunft der Vorstandsmitglieder durch schriftliche Befragung herbeigeführt werden; in Eilfällen ist auch eine telefonische Befragung zulässig, die anschließend schriftlich bestätigt werden muß.
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Art. 14
Haftung des Vortstandes
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Die Vorstandsmitglieder des BDB haften persönlich diesem gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
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Art. 15
Vertretung des Vorstandes
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(1)
Willenserklärungen für den Vorstand werden abgegeben vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten/Verwaltung.
(2)
Im Innenverhältnis darf der Vizepräsident/Verwaltung von seiner Vertretungsbefugnis nur dann Gebrauch machen, wenn der Präsident verhindert ist.
(3)
Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident/Verwaltung. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
(4)
Mitteilungen an die Fach- und Tagespresse erfolgen nur durch den Präsidenten oder durch eine von ihm beauftragte Person.
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Art. 16
Generalversammlung, Allgemeines
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(1)
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des BDB. Alle Angelegenheiten des BDB werden, sofern sie nicht aufgrund dieser Satzung vom Vorstand zu erledigen sind bzw. erledigt werden können, durch Beschlußfassung der Generalversammlung geregelt.
(2)
Die Generalversammlung muß nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens jedoch bis zum 31. Mai jeweils des folgenden Jahres, stattfinden. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur ausnahmsweise um maximal einen weiteren Monat zulässig.
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Art. 17
Vorbereitung der Generalversammlung
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(1)
Die Einladung zur Generalversammlung und die Bestimmung des Tagungsortes erfolgt durch den Präsidenten de BDB. Sie muß spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstage zur Post gegeben sein.
(2)
Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. Diese muß mindestens die folgenden Punkte enthalten:
- Bericht des Präsidenten über das abgelaufene Geschäftsjahr einschließlich der Verlesung des vorjährigen Tagungsprotokolls.
- Bericht des Schatzmeisters
- Bericht der Kassenprüfer
- Bericht des Berufungsausschusses
- Bericht des Repräsentanten für internationale Angelegenheiten
- Entlastung des Vorstandes
- Anträge auf Satzungsänderungen und Entscheidung darüber
- Sonstige Anträge und Verschiedenes
Im Falle des Ablaufs einer Amtszeit enthält die Tagesordnung darüber hinaus die Neuwahl des Vorstandes, die Neuwahl des Berufungsausschusses, die Neuwahl der Kassenprüfer.
(3)
Anträge zur Generalversammlung müssen in schriftlicher Form spätestens 14 Tage vor dem Tage der Generalversammlung bei dem Präsidenten des BDB eingegangen sein, um Gegenstand einer Entscheidung der Generalversammlung sein zu können. Demgegenüber sind Abänderungsanträge zu bereits zulässig gestellten Anträgen auch in der Generalversammlung selbst statthaft.
(4)
Anträge zu Vorstandsänderungen, Satzungsänderungen oder Satzungsneufassungen sollten bis zum 31.03. eines jeden Jahres eingereicht sein, damit sie in der Einladung zur Generalversammlung berücksichtigt werden können.
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Art. 18
Durchführung der Generalversammlung
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(1)
Die Generalversammlung wird geleitet vom Präsidenten des BDB, bei seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten/Verwaltung, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten/Sport.
(2)
Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder des BDB anwesend oder durch Stimmen vertreten sind.
Ist eine Generalversammlung nicht beschlußfähig und muß die Versammlung daher vertagt werden, kann die Einberufung zu einer neuen Versammlung noch am gleichen Tage erfolgen, wenn in der schriftlichen Einladung zur Generalversammlung auf diese etwa notwendig werdende Maßnahme hingewiesen worden ist. Ist eine solche Vertagung jedoch nicht angebracht, erfolgt die Einberufung zu einer neuen Versammlung zu einem späteren Zeitpunkt, sie ist jedoch spätestens innhalb einer Frist eines Monats durchzuführen. Hierüber entscheiden die bei der Versammlung anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Die erneut durchzuführende Versammlung ist in jedem Fall beschlußfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Stimmrechte.
(3)
Beschlüsse in der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt.
Für Satzungsänderungen und für den Beschluß auf Auflösung des BDB ist eine Mehrheit von mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4)
Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, auf Antrag eines Mitgliedes ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
(5)
Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist zulässig. Sie muß in schriftlicher Form erfolgen und dem BDB unter Vorlage der Übertragungs-erklärung spätestens eine Woche vor Durchführung der Generalversammlung zugegangen sein.
Unzulässig ist die Übertragung von Stimmrechten auf Mitglieder, welche zum Zeitpunkt der Durchführung der Generalversammlung weniger als ein Jahr Mitglied im BDB sind. Frühere Mitgliedszeiten haben hierbei außer Betracht zu bleiben.
(6)
Ausgeschlossen von der Ausübung des Stimmrechts sind Mitglieder, welche mit ihrem Jahresbeitrag im Rückstand sind sowie Mitglieder, welche vom BDB rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden sind, ohne diese innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Rechtskraft bezahlt zu haben.
Von der Ausübung des Stimmrechts sind des weiteren solche Mitglieder ausgeschlossen, welche zum Zeitpunkt der Durchführung der Generalversammlung weniger als drei Monate Mitglied im BDB sind. Hierbei haben frühere Migliedzeiten außer Betracht zu bleiben.
(7)
Im Falle der Neuwahl des Vorstandes bestimmt die Generalversammlung einen Wahlleiter. Stellt sich für das jeweilige Amt lediglich ein Kandidat zur Wahl, muß dieser wenigstens 1/10 der bei der Generalversammlung anwesenden oder vertretenen Stimmen erhalten, um als gewählt angesehen werden zu können. Stellen sich mehrere Kandidaten zur Wahl, so gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Wird eine Mehrheit nicht erzielt, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet dann das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(8)
Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses muß mindestens die gefaßten Beschlüsse in Ihrem genauen Wortlaut sowie bei Satzungsänderungen des genaue Abstimmungsergebnis enthalten. Der Präsident sowie der Protokollführer, der für die Generalversammlung vom Präsidenten bestimmt wird, haben die Richtigkeit des Protokolls durch ihre Unterschriften zu bestätigen.
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Art. 19
Außerordentliche Generalversammlung
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(1)
Eine außerordentliche Generalversammlung kann aus wichtigem Grund durch Beschluß des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder des BDB einberufen werden.
(2)
Hinsichtlich der Formalien der Einberufung und Durchführung einer außerordentlichen Generalversammlung gelten die Bestimmungen dieser Satzung bezüglich der Generalversammlung sinngemäß.
(3)
Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Generalversammlung können nur solchesein, die zu ihrer Einberufung geführt haben.
(4)
Eine ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Generalversammlung muß spätestens sechs Wochen nach Einreichung der Anträge beim BDB stattfinden.
Die Tagesordnung mit den Anträgen ist den Mitgliedern mit einer Ladungsfrist von drei Wochen mitzuteilen.
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Art. 20
Zusammensetzung und Aufgaben des Berufungsausschusses
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(1)
Der Berufungsausschuß ist das Rechtsorgan des BDB; er nimmt seine Aufgaben wahr nach Maßgabe der Satzung und nach Maßgabe einer Verfahrensordnung, welche nicht Bestandteil der Satzung, für die Mitglieder des BDB aber verbindiche ist.
Der Berufungsausschuß setzt sich zusammen aus:
- Dem Vorsitzenden des Berufungsausschusses
- dem 1. Beisitzer/Stellvertreter des Vorsitzenden
- dem 2. Beisitzer
- einem Ersatzbeisitzer.
(2)
Der Berufungsausschuß entscheidet über Berufungen, welche von Mitgliedern gegen Maßnahmen eingelegt worden sind, die der Vorstand gem. Art. 11 Abs. 3 der Satzung gegen sie verhängt hat.
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Art. 21
Berufungsausschuß, Allgemeines
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(1)
Mitglieder des Berufungsausschusses müssen Mitglieder des BDB sein. Sie dürfen weder Lizenzträger noch Weisungen von Lizenzträgern unterworfen sein. Sie dürfen innerhalb des BDB keine weiteren Ämter ausüben.
(2)
Die Mitglieder des Berufungsausschusses werden jeweils für drei Jahre von der Generalversammlung gewählt.
(3)
Die Mitglieder des BDB sind dem Berufungsausschuß gegenüber auskunftspflichtig und haben auf Wunsch alle geforderten Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen. Sie haben Ladungen zu Sitzungen des Berufungsausschusses Folge zu leisten.
(4)
Die Verhandlungen sind für Verbandsmitglieder öffentlich. Presse und Rundfunk können zugelassen werden. Der Vorsitzende ist jedoch befugt, die Öffentlichkeit auszuschließen, soweit die Anwesenheit Dritter das Verfahren beeinträchtigen würde.
(5)
Die Leitung des Berufungsausschusses obliegt dem Vorsitzenden. Er hat für die Sitzung einen Schriftführer zu bestimmen und von der Sitzung des Berufungsausschusses ein Protokoll anfertigen zu lassen. Dieses Protokoll ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und bei den Verbandsakten aufzubewahren.
(6)
Der Berufungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
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Art. 22
Einlegung der Berufung
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(1)
Die Berufung ist innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnisnahme der anzufechtenden Entscheidung durch den Berufungsführer oder nach Zugang dieser bei dem Berufungsführer schriftlich unter Angabe von Gründen, möglichst versehen mit einem Antrag, in dreifacher Ausfertigung in der Geschäftsstelle des BDB einzureichen. Der Präsident leitet die Berufung unverzüglich an den Vorsitzenden des Berufungsausschusses weiter.
Sollte ein Zugang der anzufechtenden Entscheidung nicht möglich sein, so wird diese in den Amtlichen Nachrichten des BDB abgedruckt und gilt dann vier Wochen nach Erscheinen unwiderlegbar als zugegangen.
(2)
Ist aus der Berufung das Begehren des Berufungsführers nicht zu entnehmen, ist die Berufung vom Vorsitzenden des Berufungsausschusses unter Hinweis auf das Fehlen dieser formellen Voraussetzung zurückzuweisen.
(3)
Legt ein Betroffener Berufung ein, so kann der Berufungsausschuß weder ein höhere Strafe aussprechen, noch eine Entscheidung fällen, die dem Berufungsführer Nachteile gegenüber der angefochtenen Entscheidung bringt.
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Art. 23
Entscheidung des Berufungsausschusses
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(1)
Entscheidungen des Berufungsausschusses werden mit ihrer Verkündung, mangels Verkündung mit ihrer Zustellung wirksam.
(2)
Ein Urteil des Berufungsausschusses ist vereinsintern endgültig. Es ist dem Berufungsführer bzw. den Streitparteien in schriftlicher Form zugänglich zu machen.
(3)
Der Berufungsausschuß entscheidet im Urteil auch über die Verpflichtung, die Verfahrenskosten zu tragen. Der Betrag der zu erstattenden Kosten wird durch den Vorsitzenden festgesetzt.
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Art. 24
Befangenheit von Mitglieder des Berufungsausschusses
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(1)
Die Mitglieder des Berufungsausschusses können von jedem Beteiligten wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden oder sich selbst für befangen erklären, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Mitgliedes oder der Mitglieder des Berufungsausschusses zu rechtfertigen.
(2)
Das Ablehnungsgesuch muß bei der Geschäftsstelle des BDB binnen einer Woche nach Zustellung der Ladung zur Berufungsverhandlung eingereicht und begründet werden.
Soll die Entscheidung im Berufungsverfahren im schriftlichen Verfahren ergehen, so beginnt die Frist für die Einreichung des Ablehnungsgesuches mit Zustellung der Mitteilung über die Durchführung des schriftlichen Verfahrens.
(3)
Tritt während eines Berufungsverfahrens ein Umstand ein, der die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnte, so ist das Ablehnungsgesuch unverzüglich gegenüber dem Berufungsausschuß vorzutragen.
(4)
Über das Ablehnungsgesuch entscheidet der Berufungsausschuß in der jeweiligen Besetzung, allerdings ohne Mitwirkung des abgelehnten Mitgliedes.
Es ist über jeden Fall einer Ablehnung gesondert zu entscheiden. Dem Ablehnungsgesuch ist stattzugeben, wenn auch nur ein Mitglied des Berufungsausschusses es für begründet erachtet.
(5)
Der Beschluß über das Ablehnungsgesuch ist nicht anfechtbar.
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